Klare Worte aus Nordrhein-Westfalen: Gerichte befinden Trophäenangeln als Tierquälerei
Gemäß § 1 Tierschutzgesetz sind wir alle dazu verpflichtet, Tiere vor unnötigen Leiden, Schmerzen und Qualen zu schützen. Das gilt gleichermaßen für Wirbeltiere (beispielsweise Säugetiere, Vögel, Reptilien) und wirbellose Tiere (beispielsweise Ringelwürmern, Insekten, Nesseltiere). In Bezug auf den Umgang mit und das Töten von Wirbeltieren gibt es besondere Schutzvorschriften. Dass diese auch für Fische, die zum Zweck des Trophäenangelns gehalten werden, gelten, hat nun das Verwaltungsgericht