Klare Worte aus Nordrhein-Westfalen: Gerichte befinden Trophäenangeln als Tierquälerei

Gemäß § 1 Tierschutzgesetz sind wir alle dazu verpflichtet, Tiere vor unnötigen Leiden, Schmerzen und Qualen zu schützen. Das gilt gleichermaßen für Wirbeltiere (beispielsweise Säugetiere, Vögel, Reptilien) und wirbellose Tiere (beispielsweise Ringelwürmern, Insekten, Nesseltiere). In Bezug auf den Umgang mit und das Töten von Wirbeltieren gibt es besondere Schutzvorschriften. Dass diese auch für Fische, die zum Zweck des Trophäenangelns gehalten werden, gelten, hat nun das Verwaltungsgericht Münster bestätigt. TASSO begrüßt diese Entscheidung.
Was war passiert?
Der Kreis Borken in Nordrhein-Westfalen hatte dem Betreiber einer Angelteichanlage mit sofortiger Wirkung verboten, dass die in seinem Teich geangelten Fische wieder ins Wasser...




