EuGH-Urteil: Paralleljustiz für Konzerne verstößt gegen EU-Recht

umweltMünchen, 06. März 2018 - Heute urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Schiedsklausel im Bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Grund dafür sei, dass die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht und nicht durch ein entsprechend legitimiertes EU-Gericht erfolge. Das Urteil ist richtungsweisend, weil ähnliche Klauseln in fast 200 weiteren innereuropäischen Abkommen verankert sind.

Erst vor zwei Wochen hatte das Umweltinstitut München ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das zeigt, dass auch der Vertrag über die Energiecharta gegen EU-Recht verstößt. Dieser ist die Grundlage der Milliarden-Klage des Konzerns Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Atomausstiegs von 2011. Das Urteil des EuGH stützt die Ergebnisse dieses Gutachtens und unterstreicht den Handlungsbedarf für die EU-Mitgliedsstaaten.

„Die heutige Entscheidung läutet das Ende der Paralleljustiz für Konzerne in Europa ein“, kommentiert Karl Bär, Handelsreferent beim Umweltinstitut München. „Die Energiecharta sowie alle Abkommen mit Schiedsklauseln innerhalb der EU müssen nun unverzüglich gekündigt werden. Italien ist mit gutem Beispiel vorangegangen und hat diese Abkommen bereits gekündigt“.

Die Bundesregierung solle sich darüber hinaus dafür einsetzen, dass die sogenannten ‚Zombieklauseln‘ in den Verträgen nicht zur Anwendung kommen. Diese regeln, dass die Abkommen bis zu 20 Jahre nach der Kündigung wirksam bleiben.
Die EU-Kommission fordert die Mitgliedsstaaten bereits seit Jahren auf, die Bilateralen Investitionsschutzabkommen zu beenden, weil sie sowohl unnötig als auch mit EU-Recht unvereinbar seien. Sie stehen außerdem stark in der öffentlichen Kritik, da sie Unternehmen Druckmittel an die Hand geben, um staatliche Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Gesundheit zu unterbinden. Die Bundesrepublik gehört zu den wenigen verbliebenen Verfechtern der innereuropäischen Investitionsschutzabkommen.

Hier finden Sie die Urteilsbegründung durch den EuGH

Quelle: www.umweltinstitut.org

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